Gerontopsychiatrische Arbeitsgemeinschaft Stuttgart (GAGS) e.V.Netzwerk Demenz Stuttgart
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Hier finden Sie finanzielle Tipps und Hinweise aus „Aktuelles“ und "Archiv › Meldungen".
Mehr dazu auch hier: Ratgeber zu finanziellen Fragen
Kostenerstattung für Arztfahrten: Auch bei Desorientiertheit und bei Bedarf mit fachlicher Begleitung oder liegend
Nach § 60 des Krankenversicherungsgesetzes kann ein Arzt Fahrten für medizinisch notwendige Besuche in der Praxis oder zu einer medizinischen Behandlung bei Pflegegrad 4 und 5 sowie bei Mobilitätseinschränkungen schon ab Pflegegrad 3 auf Kosten der Krankenkasse verordnen. In den zugehörigen „Krankentransport-Richtlinien“ werden noch weiter Möglichkeiten und Gründe für diese Verordnung beschrieben:
weiter lesenFahrtkosten zum Arzt kann die Krankenkasse ab Pflegegrad 3 ohne vorherige Genehmigung übernehmen
Bei notwendigen Fahrten zu einer ambulanten Behandlung oder einem notwendigen Arztbesuch übernimmt die Krankenkasse ohne vorherige Genehmigung die Kosten. Wichtig ist eine Verordnung des Arztes für den Transport.
weiter lesenSozialhilfeleistungen für Pflege(-heim)-Kosten sind nicht rückwirkend möglich
Sozialhilfeleistungen der „Hilfe zur Pflege“ sind frühestens für Kosten der Pflege und Versorgung möglich, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem das Sozialamt oder auch die Gemeinde bekannt wird bzw. davon Kenntnis erlangt, dass jemand Sozialhilfeleistungen braucht. Eine Mitteilung an das Amt oder ein formloser Antrag genügen, um den Zeitpunkt zu sichern.
weiter lesenAuch ein nicht verheirateter Lebenspartner muss für die Pflege(heim)-Kosten seines Partners einstehen
Wenn Lebenspartner oder Lebensgefährten gemeinsam in einer Wohnung leben (dort gemeldet sind) und ihren Unterhalt im Haushalt gemeinsam bestreiten, das heißt keine getrennten Kassen haben, stellt der Sozialhilfeträger die Partnerschaft einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Ehe) gleich. Es besteht eine gegenseitige Einstandspflicht.
weiter lesenKeine Nachzahlung bei bei Abbruch einer Kurzzeitpflege oder Auszug aus einem Pflegeheim vor der Kündigungsfrist
Pflegeheime (auch Pflegedienste) dürfen nach dem Tag des Auszugs (beim Pflegedienst nach dem letzten Einsatz) keine Kosten mehr berechnen, wenn eine Beendigung des Aufenthalts bzw. eine Kündigung mitgeteilt wurde. Dies gilt ebenso beim vorzeitigen Abbruch eines Kurzzeitpflegeaufenthalts, was gerade bei demenzkranken Menschen vorkommen kann.
weiter lesenHeimkosten gegebenenfalls vorerst nicht bezahlen, wenn ein Antrag beim Sozialamt gestellt wurde
Wenn das noch zur Verfügung stehende Vermögen bereits die Grenze des geschützten Vermögens von 10.000 € (bei Paaren von 20.000 €) erreicht hat, sollte man mit weiteren Zahlungen aus dem Vermögen abwarten solange der Antrag auf Leistungen der „Hilfe zur Pflege“ beim Sozialamt bearbeitet wird. In besonderen Fällen kann das Geld vom Sozialamt nicht mehr zurückerstattet werden, das Vermögen bleibt aufgebraucht. Auch Mietzahlungen eventuell zurückhalten.
weiter lesenSozialamt übernimmt für Heimbewohnern Kosten für Jahresfahrkarte bei Schwerbehinderung mit „G“
Aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichts muss das Sozialamt für Bewohner in Pflegeheimen bei einer Schwerbehinderung mit Merkzeichen "G" die im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ der Sozialhilfe die Kosten einer Jahreswertmarke zur Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr übernehmen.
weiter lesenHöhere Altersrente für Angehörige demenzkranker und pflegebedürftiger Menschen
Aufgrund einer Neuregelung können auch Angehörige, die bereits eine Altersrente beziehen, von Rentenbeiträgen profitieren, die die Pflegekasse für betreuende und pflegende Angehörige bezahlt. Dadurch erhöht sich auch die Rente von Angehörigen, die bereits eine Altersrente beziehen.
weiter lesenWas bleibt finanziell, wenn der Partner in ein Pflegeheim zieht - Heimkostenübernahme durch Sozialhilfeleistungen
Die Kosten für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim betragen monatlich zwischen 2.000 bis über 3.000 €. Wenn das Vermögen eines Ehepaars mit Ausnahme des selbstgenutzten Wohneigentums bis auf 20.000 € aufgebraucht ist, stehen Leistungen der Sozialhilfe nach § 61 SGB XII „Hilfe zur Pflege“ zur Verfügung, um die Kosten anteilig oder ganz zu übernehmen.
weiter lesenFinanzielle Anerkennung für Helfende - Müssen Helfende das Geld versteuern? Führt es zu Abzügen bei Sozialleistungen?
Wenn Helfende aus dem privaten Umfeld Leistungen der Pflegeversicherung als finanzielle Anerkennungen erhalten, stellt sich die Frage, ob diese Einnahmen als Einkünfte versteuert werden müssen und ob sie gegebenenfalls zu Abzügen bei Sozialleistungen führen können, z.B. bei Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter. Darüber informiert ein neuer Ratgeber.
weiter lesenGutschein über 60 € für pflegende (betreuende) Angehörige, die in Stuttgart wohnen
Unter dem Motto „Wer pflegt wird gestärkt“ stellt die Stadt Stuttgart pflegenden Angehörigen, die in Stuttgart wohnen, einmal im Kalenderjahr einen Wertgutschein über 60 € aus.
weiter lesenVermögensfreigrenze (Schonvermögen) für Sozialhilfeleistungen bei Pflegebedürftigkeit erhöht
Im Zuge der Erhöhung des Vermögensschonbetrags beim Bürgergeld wurde der Schonbetrag auch bei der Grundsicherung (im Alter) und Leistungen der „Hilfe zur Pflege“ nach § 61 SGB XII erhöht.
weiter lesenDas Sozialamt darf Schenkungen nicht immer zurückfordern
Wird ein Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt, weil für die Kosten der Pflege und Versorgung das Privatvermögen nicht mehr reicht (Schongrenze 20.000 € bei Lebenspartnern), kann der Sozialhilfeträger Schenkungen der pflegebedürftigen Person an Dritte bis zu 10 Jahre rückwirkend zurückfordern, notfalls auch einklagen.
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