Gerontopsychiatrische Arbeitsgemeinschaft Stuttgart (GAGS) e.V.Netzwerk Demenz Stuttgart
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Bei Leistungen der Sozialhilfe wie zum Beispiel auch „Hilfe zur Pflege“ dürfen nach § 20 SBG XII Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Das bedeutet, dass der eine Partner den anderen durch Einsatz seines Vermögens und gegebenenfalls auch durch einen Teil seines Einkommens unterstützen muss, wenn der andere Partner für seine Pflegekosten nicht allein aufkommen kann und daher für die Pflegekosten Leistungen der Sozialhilfe beantragen muss. Der Sozialhilfeträger kann notfalls den Anspruch auf Unterstützung durch den Partner auf sich überleiten und die Unterstützungsleistung einklagen.
Was unter einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartnerschaft zu verstehen ist und wann sie vorliegt, dafür gibt es keine eindeutigen gesetzlichen Regelungen. Jedoch kann das Sozialamt nach § 39 SBG XII von der Vermutung einer Lebenspartnerschaft ausgehen, wenn zwei Menschen gemeinsam in einer Wohnung leben. Es wird dann vermutet, „dass sie gemeinsam wirtschaften (eine Haushaltsgemeinschaft bilden)“ und von daher die Partner auch finanziell füreinander einstehen. Diese Vermutung muss gegebenenfalls von den zusammenlebenden Personen widerlegt werden. Das Sozialamt prüft dann genau was für und was wider die Vermutung spricht. Gegen die Vermutung spricht zum Beispiel, wenn das Zusammenleben nur den Zweck hat, die pflegebedürftige Person zu betreuen. Das könnte z.B. auch bei einem schon lange getrenntlebenden oder geschiedenen Paar der Fall sein, wenn der frühere Partner nur wegen der Pflegebedürftigkeit des anderen aus Verantwortungs- und Mitgefühl wieder in seine Wohnung zieht, um ihn zu unterstützen (oder den Partner in der eigenen Wohnung aufnimmt). Für eine eheähnliche Gemeinschaft spricht andererseits, wenn beide Personen eine gemeinsame Haushaltskasse führen und keine klare Kostenaufteilung oder -trennung bei Anschaffungen ersichtlich ist. Auch dass das Zusammenleben nicht einer Wohngemeinschaft mit mehreren Personen und getrennten Wohnbereichen entspricht, spricht für eine Lebenspartnerschaft. Es geht um eine Bewertung im Einzelfall.
Möchten zwei Partner, die bisher in einer Wohnung zusammengelebt haben, die Vermutung widerlegen, dass sie noch Lebenspartner sind und daher keine gegenseitige Einstandspflicht mehr besteht, muss dies gut begründet werden und auch durch entsprechendes Verhalten deutlich gemacht werden. Die Behauptung allein genügt nicht. Ein Trennungswille muss klar erkennbar sein und dokumentiert sein, beispielsweise durch einen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung und die Auflösung gemeinsamer Konten. Der Umzug eines Partners in ein Pflegeheim wird nicht als Indiz für eine Trennung gewertet.
Stehen solche schwierigen Fragen an, ist eine Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt empfehlenswert.
Auf die angesprochenen Fragen und die gesetzlichen Grundlagen gehen die folgenden Beiträge im Internet ein:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/
https://www.anwaelte-schneider-stein.de/
https://www.familienrecht-ehlers.de/ (das im Text von 2017 angegebene Schonvermögen liegt heute deutlich höher bei 10.000 € bzw. 20.000 € bei Partnern)
Informationen dazu, welche Vermögenswerte und Einkommensanteile Ehe- und Lebenspartner für Pflegekosten einsetzen müssen, bevor Sozialhilfeleistungen möglich sind, sind im folgenden Ratgeber zu finden:
https://www.demenz-stuttgart.de/8509