Wird bei Pflegegrad 4 oder 5 ein Taxi oder eine Krankenfahrdienst für die Fahrt zum Arzt (oder zu einer medizinischen Behandlung) benötigt, kann der Arzt bei einem medizinisch notwendigen Besuch die Fahrt spätestens am Besuchstag mit einem sogenannten „Transportschein“ verordnen (§ 60 SGB V). Dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten für das Taxi oder falls nötig, auch für einen Krankenfahrdienst. Allerdings muss ein Anteil von 5 bis 10 € je Fahrt selbst übernommen werden. Voraussetzung ist, dass der Praxisbesuch weder zu Fuß noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einen privaten PKW möglich bzw. zumutbar ist.
Bei Pflegegrad 3 muss der Arzt zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität bescheinigen. Die Einschränkung der Mobilität kann auch mental aufgrund von Orientierungsstörungen durch eine Demenzerkrankung bedingt sein. (Auch das Merkzeichen "G" für Mobilitätseinschränkungen im Schwerbehindertenausweis wird z.B. bei Orientierungsstörungen aufgrund von Demenzerkrankungen zuerkannt, siehe Ratgeber finanzielle Fragen). 

Wird für die Fahrt ein Rollstuhl benötigt oder ist die Fahrt nur liegend mit einer Krankentrage möglich, kann der Arzt auch dies durch Fahrdienstunternehmen mit geeigneten Fahrzeugen verordnen. Für Menschen, die eine fachliche Betreuung während der Fahrt benötigen, kann auch eine Fahrt mit einem speziellen Krankentransportwagen (KTW) verordnet werden, bei dem Helfer wie z.B. ein Sanitäter mitfahren. KTW-Fahrten müssen allerdings vorher von der Krankenkasse genehmigt werden. Eine fachlich begleitete Fahrt kommt auch für bewegungsunruhige demenzkranke Menschen z.B. auch schon mit Pflegegrad 2 infrage, die während der Fahrt aussteigen könnten oder beim Arzt nicht allein im Wartezimmer sitzen bleiben. Kann bei so einer Fahrt ein Angehöriger als betreuende Begleitperson mitfahren, wird aus Kostengründen eine Fahrt mit einem Taxi oder Krankenfahrdienst verordnet (ab Pflegegrad 3 ohne vorherige Genehmigung durch die Kasse).

Über diese Möglichkeiten und Voraussetzungen informiert folgendes Merkblatt auf Seite 4 und 15:
https://www.kzvbw.de/wp-content/uploads/03_2021_Leitfaden-Krankentransport-Richtlinie.pdf