Die Regelung gilt auch, wenn im Vertrag eine Kündigungsfrist (von z.B. 4 Wochen vor Monatsende) angegeben ist. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits 2018 in einem Urteil klargestellt. Beim Auszug aus einer Pflegeeinrichtung müssen natürlich eigene Möbel und persönliche Dinge umgehend aus dem Zimmer ausgeräumt werden. Informationen zu dieser Regelung und zum Urteile finden Sie auf folgenden Internetseiten: 
www.anwalt.de/kein-zahlungsanspruch-von-pflegeheim-nach-auszug
www.biva.de/heimwechsel-was-muss-ich-zahlen/
www.biva.de/urteile/zahlungspflicht-endet-mit-auszug-aus-pflegeeinrichtung/
www.biva.de/faq-urteil-zahlung-bei-heimauszug/

Ein Ausfallgebühr oder Abwesenheitsvergütung ist etwas anderes. Sie bezeichnet einen Kostenersatz für Zeiten, in denen ein Bewohner oder z.B. auch ein Tagespflegegast „vorübergehend“ abwesend ist. Dies kann z.B. während eines Krankenhausaufenthalts sein oder aufgrund eines mehrtägigen Besuchs bei Familienangehörigen oder einer Reise. Während dieser Zeit kann der Platz in der Regel nicht anderweitig vergeben werden und muss für eine gewisse Zeit freigehalten werden. Die Einrichtung ist dann berechtigt nach einer landes- und bundesweit allgemein festgelegten Regelung einen Teil der üblichen Kosten (ca. 75 %) weiter in Rechnung zu stellen. Auch die Pflegeversicherung beteiligt sich dann anteilig an den Kosten. (Hinweis: In der Tagespflege darf keine Ausfallgebühr berechnet werden, wenn die Abwesenheit 14 Tage vorher angemeldet wurde. Demenentsprechend besteht auch bei nicht angemeldeter Abwesenheit nur 14 Tage lang eine Zahlungspflicht). Grundsätzlich sollte man Abwesenheiten und Kündigungen immer so früh als möglich mitteilen. Dann können Pflegeeinrichtungen sich darauf einstellen. (In den Landesrahmenverträge der Pflegekassen mit den Pflegeeinrichtungen finden sich Informationen zur Abwesenheitsregelung jeweils in § 23 oder § 24: www.aok.de/gp/vertraege/pflege/75-abs-1-sgb-xi-landesrahmenvertraege-fuer-die-pflege )