Wenn die Pflegekosten unvorhergesehen zum Beispiel durch einen plötzlichen Einzug ins Pflegeheim steigen und das Vermögen die Schongrenze von 10.000 € erreicht (20.000 € bei Verheirateten), muss schnell ein Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe gestellt werden. Denn für rückwirkend angefallene Kosten sind keine Leistungen möglich. Das heißt, Kosten, die vor diesem Zeitpunkt angefallen sind bzw. Geld, das bereits aus dem Schonvermögen für die Kosten bezahlt wurde, kann nicht zurückerstattet werden.

Pflegekosten können durch Sozialhilfeleistungen frühestens ab dem Termin übernommen werden, ab dem der Behörde bekannt wird, dass Sozialhilfeleistungen beansprucht werden (§ 18 SGB XII) oder sobald ein Antrag auf Leistungen gestellt wird (§ 1 SGB I). Bereits ein Anruf bei der Behörde mit dem Wunsch einen Antrag zu stellen oder die Mitteilung an das Amt, dass Sozialhilfeleistungen gebraucht werden, sichern den Termin von dem an für entstandene Kosten Leistungen möglich sind. Bei einem Anruf sollte man sich den Termin schriftlich bestätigen lassen. Ist die Behörde schlecht telefonisch erreichbar, hat ein Brief mit einer formlosen Antragstellung (am besten per Einschreiben) die gleiche Wirkung.

Ausnahmsweise kann das Sozialamt auch rückwirkend Kosten übernehmen, wenn der Behörde die Bedürftigkeit des Antragstellers bereits bekannt war bevor eine aktive Mitteilung oder Antragstellung erfolgte.

https://buergerratgeber.de/formloser-sozialleistungsantrag/

https://www.fachanwalt.de/ratgeber/lsg-kenntnis-und-antrag-begruenden-sozialhilfeanspruch

Muss der Antrag nicht dringend gestellt werden, wird grundsätzlich empfohlen, den Antrag auf Leistungen der Hilfe zur Pflege etwa drei Monate vor Erreichen der Schongrenze des Vermögens zu stellen.