Bei diesem Rückforderungsanspruch, den die Behörde an sich überleitet und der durch die drohenden Verarmung des Schenkers begründet wird (§ 528 BGB), gibt es Ausnahmen. So sind zum Beispiel angemessene Anstandsschenkungen (z.B. 100-200 € zum Geburtstag) ausgenommen oder auch, wenn das Geld für eine Gegenleistung etwa für erhaltene Hilfe und Unterstützung gegeben wurde. Informationen zu den möglichen Ausnahmen und den gesetzlichen Grundlagen dieser Regelung sind in folgenden Beiträgen zu finden:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/rueckschenkung-nach-pflegefall

https://www.gegen-hartz.de/urteile/sozialhilfe-sozialamt-darf-eine-schenkung