Gerontopsychiatrische Arbeitsgemeinschaft Stuttgart (GAGS) e.V.Netzwerk Demenz Stuttgart
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Für Verhinderungspflege nach § 39 konnten im Jahr 2024 Leistungen bis 1.612 € im Jahr beansprucht werden. Dieser Leistungsbetrag konnte bei Bedarf erhöht werden, indem aus der Kurzzeitpflegeleistung bis zu 806 € entnommen und zur Verhinderungspflegeleistung übertragen werden konnten. Wurden die Leistungen für Kurzzeitpflege nach § 42 von 1.774 € nicht oder nur teilweise benötig, konnte bis zu 806 € daraus für Verhinderungspflege nutzen (insgesamt bis zu 1.612 + 806 = 2.418 €). Seit 1.1.25 sind beide Leistungen um 4,5 % erhöht worden. Daher können derzeit 1.685 € Verhinderungsplfegeleistungen plus 843 € aus der Kurzzeitpflegeleistung verwendet werden (1.685 + 843 = insgesamt maximal 2.528 €). Nun kommt allerdings ab 1.7.25 eine Neureglung für beide Leistungen dazu. Es gibt von da an nur noch einen gemeinsamen Leistungsbetrag, den man beliebig auf beide Leistungen aufteilen kann. Dieser gemeinsame Jahresbetrag (§ 42a) beträgt dann 3.539 €. Werden in einem Kalenderjahr keine Leistungen für Kurzzeitpflege benötigt, kann der gesamte Betrag für Verhinderungspflege genutzt werden.
Die Verhinderungspflegeleistung kann als finanzielle Anerkennung oder Entgelt für jede Person (Nachbarn, Verwandte usw.) und für jeden Dienst (z.B. Pflegedienst) genutzt werden, die einen Angehörigen für Stunden oder auch Tage bei der Betreuung des pflegebedürftigen Familienmiglieds oder Partners vertritt.
Wertvolle Tipps zur Antragstellung und zur Abrechnung finden Sie im folgenden Text. Auch dazu, ob die erhaltene Leistung ab einem bestimmten Betrag von einer Vertretungsperson versteuert werden muss oder bei Sozialleistungen zu Abzügen führen kann, sind gute Hinweise dabei.
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