Liebe Fachkräfte und Interessierte,
gern möchte ich Ihnen noch in diesem Jahr einige aktuelle Informationen zukommen lassen. Bitte melden Sie sich, falls Sie Fehler in einer der Unterlagen entdecken!

In einigen Wochen folgt voraussichtlich eine weitere Zusammenstellung mit vielfältigen Informationen.

Pflegeversicherung: Übersichten mit allen erhöhten Leistungsbeträgen:

Alle Leistungen der Pflegeversicherung erhöhen sich ab 1.1.25 um 4,5 %. Das Bundesministerium für Gesundheit hat in einer Vorabveröffentlichung alle neuen Leistungsbeträge bekanntgegeben. In der angehängten Präsentation mit vielen Übersichtstabellen und im angehängten Ratgeber zur Pflegeversicherung sind alle neuen Beträge eingearbeitet.

„Ehrenamtlich Einzelhelfende“ erhalten Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI – Neue Unterstützungsangebote Verordnung in Kraft getreten

Die neue Unterstützungsangebote-Verordnung des Landes (UstA-VO) ermöglicht ab sofort, dass „ehrenamtlich Einzelhelfende“ wie z.B. Nachbarn oder Bekannte eines pflegebedürftigen Menschen auf unkomplizierte Weise Geld über den Entlastungbetrag der Pflegeversicherung (§ 45b) erhalten können, wenn Sie Hilfe leisten.
Die neue Verordnung wurde nach längerer Vorbereitungszeit zwischen Behörden, Kassen und Institutionen abgestimmt und trat jetzt am 10.12.24 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an können ehrenamtlich Einzelhelfende tätig sein.

Die neue Verordnung finden Sie im Anhang in einer selbst erstellten Vergleichsversion. Eine besondere Veränderung in der neuen Verordnung ist auch der Wegfall von Schulungsanforderungen für ehrenamtlich Tätige in Betreuungsangeboten. Hierüber wurde bereits während der Vorbereitungsphase der Verordnung kontrovers diskutiert. Den Trägern von Angeboten bleibt jedoch auch ohne die Vorgabe freigestellt weiterhin auf ein gutes Schulungsangebot Wert zu legen und verpflichtende Schulungsteile vorzusehen.
Im Anhang finden Sie ebenso die im Folgenden angesprochenen Formulare für ehrenamtlich Einzelhelfende (Bestätigung und Abrechnung) wie auch Ergänzende Informationen zu ehrenamtlich Einzelhelfenden (Versicherungsschutz Einzelhelfender, steuerlichen Erfassung, …). Die Zusammenstellung enthält auch einen Vergleich zwischen anerkannten Betreuungsangeboten mit ehrenamtlich Tätigen (Helferinnenkreise) und ehrenamtlich Einzelhelfenden. Die Formulare und offiziellen Infos sind zudem hier zu finden: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/pflege/ehrenamt-und-selbsthilfe/anerkennung-einzelhelfende

Grundinformationen zu „ehrenamtlich Einzelhelfenden“:

Wer kann ehrenamtlich Einzelhelfende sein?

  • Person Ist mindestens 16 Jahre alt,
  • hilft ehrenamtlich (nicht als erwerbsmäßig tätige Kraft)
  • lebt nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft
  • ist nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert,
  • ist keine „Pflegeperson“ nach § 19 der Pflegeversicherung
    (Pflegepersonen nach § 19 sind dauerhaft helfende Personen wie z.B. Angehörige, die bereits im Pflegegutachten als Helfende bzw. Pflegepersonen erfasst sind und für die die Kasse teilweise Beiträge zu ihrer Rentenversicherung einzahlt).

Wie viele pflegebedürftige Personen darf jemand als „ehrenamtlich Einzelhelfende“ unterstützen?

Maximal 2 Personen dürfen unterstützt werden. Die ehrenamtlich Einzelhelfende kann Geld über den Entlastungsbetrag (§ 45b) von beiden Personen enthalten (z.B. bis zu 2 x 131 € monatlich).

Wobei können ehrenamtlich Einzelhelfende unterstützen?

Sie können betreuen, Gesellschaft leisten, im Haushalt unterstützen, Einkäufe und Botengänge machen, die pflegebedürftige Person zum Arzt oder beim Spaziergang begleiten und vieles mehr. Sie dürfen keine Pflegeleistungen durchführen.

Die einfache Vorgehensweise zur AbrechnungOptional:

  1. Einzelhelfende füllt das Formular „Ehrenamtlich-Einzelhelfende_Bestaetigung-Einsatz.pdf“ aus. Die ehrenamtlich Einzelhelfende unterschreibt das Formular und bestätigt dadurch, dass sie die obigen Voraussetzungen erfüllt und nicht mehr als 2 Personen als Einzelhelfende unterstützt. Sie gibt ihren Namen und ihre Anschrift im Formular an und ihr Einverständnis zur Datenspeicherung. (Bei der Kasse erfolgt keine weitere Prüfung der Angaben, es wird kein Anerkennungsbescheid oder Ähnliches erstellt).
  2. Einzelhelfende füllt bei jeder Abrechnung das Formular „Ehrenamtlich-Einzelhelfende_Abrechnungsformular.pdf“ aus. Die Abrechnung muss von Ihr und der pflegebedürftigen Person (oder ihrer rechtlichen Vertretung) unterschrieben werden. Der Abrechnungszeitraum ist frei wählbar (ein bis mehrere Monate). Es wird nur ein Gesamtbetrag für die Zeit angegeben. Angaben zu Einsatzzeiten, Terminen oder Tätigkeitsinhalten werden nicht gemacht. (Es ist aber möglich, einen Stundensatz zu vereinbaren und ihn als Berechnungsgrundlage zu verwenden. 12-20 € pro Stunde werden als üblich angesehen).
  3. Bei jeder Abrechnung werden immer beide Vordrucke (Bestätigung und Abrechnungsformular) bei der Pflegekasse eingereicht. Von der Bestätigung genügt eine Kopie, nur falls sich Daten ändern, wird sie neu ausgefüllt.
  4. Falls das Geld direkt an die Einzelhelfende ausgezahlt werden soll, wird im Abrechnungsformular auch die Seite „Abtretungserklärung“ ausgefüllt. (mit Unterschrift Versicherter und Einzelhelfende).