Gerontopsychiatrische Arbeitsgemeinschaft Stuttgart (GAGS) e.V.Netzwerk Demenz Stuttgart
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Ein Grund für die Rückgabe einer Vollmacht kann darin bestehen, dass man sich durch die umfassenden Aufgaben in Bezug auf die rechtlichen Vertretungsaufgaben in gesundheitlichen, finanziellen und anderen Bereichen überfordert fühlt. Ein anderer möglicher Grund ist, dass der Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin inzwischen demenzkranken ist und Misstrauen gegenüber der bevollmächtigten Person entwickelt. Möglich ist auch, dass sie unangemessene Forderungen an die bevollmächtigte Person richtet oder ihr laufend Vorwürfe macht und unzufrieden mit der geleisteten Unterstützung ist. Vollmachtgeber, die nicht mehr geschäftsfähig sind, können eine früher ausgestellte Vollmacht nicht mehr selbst zurücknehmen bzw. sie einer bevollmächtigten Person nicht mehr entziehen, was sonst leicht möglich ist.
Grundsätzlich ist Bevollmächtigten in solchen Situationen zu raten eine Beratung bei einer Demenzberatungsstelle, einem Betreuungsverein oder bei der zuständigen Betreuungsbehörde in Anspruch zu nehmen. Betreuungsvereine und -behörden sind zur Beratung ehrenamtlicher Bevollmächtigter verpflichtet. Das Gespräch kann unterstützen und entlasten oder kreative Lösungen aufzeigen wie z.B., dass Aufgabenteile der Vollmacht abgegeben oder übertragen werden.
Grundsätzlich ist es aber möglich eine Vollmacht vollständig zurückzugeben und von den mit ihr verbundenen Aufgaben zurückzutreten. Wichtig ist, dass dies eindeutig mit einer Rücktrittserklärung schriftlich erklärt wird und das Original der Vollmacht nach Möglichkeit persönlich und mit Erhalt einer unterschriebenen Empfangsbestätigung an den Vollmachtgeber zurückgegeben wird. Auch eine Zusendung per Einschreiben ist möglich. Zudem sollten alle Stellen informiert werden, bei denen die Vollmacht bereits eingesetzt wurde. Wurde die Vollmacht im Vorsorgeregister registriert, sollte das Erlöschen der Vollmacht dort gemeldet werden.
Bei inzwischen demenzkranken und nicht mehr geschäftsfähigen Vollmachtgebern sollten folgende Punkte besonders beachtet werden:
- Übernommene Aufgaben oder Geschäfte sollten soweit weitergeführt oder geklärt werden, dass dem Vollmachtgeber durch den Abbruch der Aufgabenübernahme kein vermeidbarer Schaden entsteht.
- Das für den Wohnort des Vollmachtgebers zuständige Betreuungsgericht sollte unbedingt über die Rückgabe informiert werden (am besten eine Kopie der Vollmacht beilegen). Das Gericht sollte auch darüber informiert werden, dass der Vollmachtgeber offensichtlich nicht mehr geschäftsfähig ist und Unterstützung benötigt. Das Betreuungsgericht ist dann informiert, dass gegebenenfalls eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden muss. Bei einer notariell beurkundeten Vollmacht sollte auch das Notariat informiert werden, das die Vollmacht beurkundet hat.
- Die unterschriebene Empfangsbestätigung eines demenzkranken nicht mehr geschäftsfähigen Menschen ist rechtlich nicht sicher. Besteht die Gefahr, dass die Rückgabe später verleugnet oder schnell vergessen wird oder dass zum Beispiel ein Einschreiben gar nicht gelesen wird, sollte die Rückgabe oder das Einschreiben gegebenenfalls mit Zeugen erfolgen. Auf dem Original der Vollmacht sollte man zudem das Erlöschen deutlich mit seiner Unterschrift vermerken. Besonders wenn es zur Unterstellung kommen kann, die Vollmacht weiterhin zu nutzen und vielleicht zu missbrauchen, kann man sich dadurch absichern.
Auf der folgenden Internetseite sind gute Hinweise zur Rückgabe einer Vollmacht zusammengestellt: www.patientenverfuegung.digital/blog/
https://www.demenz-stuttgart.de/8488