Auch wenn im Vertrag mit der Einrichtung eine Kündigungsfrist vereinbart ist, darf keine Nachzahlung bei vorzeitigem Abbruch für nicht genutzte Tage verlangt werden. Die Regel gilt genauso beim Auszug aus einem Pflegeheim (bei Daueraufenthalt). Anders verhält es sich bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit, zum Beispiel wegen eines Krankenhausaufenthalts. Da die Einrichtung den Platz dann freihalten muss, darf sie eine Ausfallgebühr in Höhe eines festgelegten Prozentsatzes der Tageskosten berechnen. Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als der Kurzzeitpflegeaufenthalt, kann man die Kurzzeitpflege auch abbrechen. Wichtig ist, die Einrichtung eindeutig über den vorzeitigen Abbruch zu informieren und das Zimmer umgehend zu räumen.

Hier finden Sie die Regelungen in § 23 Abs. 6: Landesrahmenverträge.