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07.01.2024

Unfallversicherung für häusliche Pflegepersonen – Merkblatt der gesetzlichen Unfallversicherung

Angehörige und Ehrenamtliche, die eine pflegebedürftige Person nicht erwerbmäßig pfegen oder betreuen, sind „Pflegepersonen“ nach § 19 SGB XI des Pflegeversicherungsgesetzes. Betrreuen oder pflegen sie einen Menschen mindestens 10 Stunden wöchentlich ab Pflegegrad 2, sind sie in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (https://www.dguv.de, Suche nach „Häusliche Pflegepersonen“).

Wegen dieser Absicherung sollten alle ehrenamtlich bzw. nicht erwerbsmäßig an der Pflege und Betreuung beteiligten Personen, die sich in dem zeitlichen Umfang einbringen, der Pflegekasse gemeldet werden. Bereits bei der Begutachtung des Pflegegrads erkundigt sich die Gutachterin oder der Gutachter nach allen Personen, die sich in der Betreuung und Pflege mit einbringen und wie viele Stunden pro Woche etwa. Wurden alle Personen bereits genannt, sind sie im Pflegegutachten, dass immer mit dem Bescheid zur Einstufung mitgesandt wird, aufgelistet. Wer dort bereits erwähnt ist mit über 10 Stunden Einsatz pro Woche, ist bereits automatisch gesetzlich unfallversichert. Weitere Personen, die noch nicht aufgelsitet sind, müssten gegebenfalls nachträglich der Pflegekasse gemeldet werden, wenn sie auch den Versicherungsschutz erhalten sollen.

Übrigens können solche ehrenatmlichen "Pflegepersonen" auch Zahlungen für ihre Rentenversicherung durch die Pflegekasse zwischen ca. 120 - 600 € monaltich erhalten. Hier kommt als Voraussetzung jedoch noch hinzu, dass diese Angehörigen oder ehrenamtlich tätigen Personen nicht mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig (erwerbstätig) sind. Entsprechende Angaben macht man in einem Fragebogen, den die Pflegekasse automatisch nach der Pflegebegutachtung an alle im Gutachten genannten "Pflegepersonen" sendet. All diese Themen werden auch im Ratgeber zur Pflegeversicherung erläutert.

Merkblatt zur gesetzlichen Unfallversicherung für „Pflegepersonen“

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