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13.01.2024

Pflegekassen müssen detaillierte und verständliche Übersichten zu abgerechneten Leistungen erstellen

Dienste wie Pflegedienste rechnen direkt mit den Pflegekassen ab ohne den Versicherten eine Abrechnungsübersicht zu senden. Die Pflegekassen müssen seit 2024 jederzeit auf Wunsch des Versicherten eine vollständige Auflistung der abgerechneten Leistungen und eingereichter Rechnungen der vorangegangenen 18 Monate zur Verfügung stellen (§ 108 Absatz 1 SGB XI).
Die Auflistung muss leicht und gut verständlich dargestellt und erläutert sein. Zudem müssen auf Wunsch ebenso Kopien der eingereichten Abrechnungen (etwa vom Pflegedienst) zugesandt werden. Auch eine regelmäßige Zusendung alle sechs Monate kann verlangt werden.

Übrigens:In ähnlicher Weise gibt es auch ein Recht auf Einsicht in die Pflegedokumentation (beim Pflegedienst oder im Pflegeheim). Bevollmächtigten Angehörigen und gesetzlichen Betreuern muss eine Einsicht gewährt werden. Kopien müssen aber nicht erstellt werden. Eventuell muss man Textteile dann selbst kopieren oder abfotografieren. Vergleichbar ist dies mit dem Recht die eigene Patientenakte einzusehen. Siehe: www.biva.de

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