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02.12.2023

Leistungsverbesserungen bei der Pflegeversicherung durch die neue Pflegereform ab 2024 und 2025

Bereits in der Vergangenheit wurden allgemeine Kostensteigerungen nicht durch höhere Leistungen der Pflegeversicherung ausgeglichen. Die Reform ermöglicht nur einen geringen Ausgleich allgemeiner Kostensteigerungen, die nicht vermeidbar sind. Seit vielen Jahren fordern Pflegeverbände, Seniorenvertretungen, Wohlfahrtsverbänden und Selbsthilfeorganisationen ausreichende Verbesserungen und Leistungen.

Leistungsverbesserungen ab 2024:

Das Pflegegeld und die Sachleistungen für häusliche Pflege werden um jeweils 5 % erhöht. Beim Pflegegeld beträgt die Erhöhung je nach Pflegegrad 16-46 € monatlich. Bei den Sachleistungen für den Pflegedienst sind es 37-105 € mehr im Monat (§ 36 und § 37 SGB XI).

Die Leistungszuschläge für die Pflegeheimkosten (§ 43c SGB XI) erhöhen sich um 5-10 %. Die Leistungszuschläge sind abhängig von der Dauer des Pflegeheimaufenthalts. Sie werden prozentual aus der Höhe des selbst zu tragendenden Kostenanteils für die Betreuung und Pflege berechnet (pflegebedingter Eigenanteil). Die folgende Tabelle zeigt die Prozentwerte und deren Erhöhung ab 2024. Konkret beträgt der Leitungszuschlag in 2023 etwa 100 € monatlich im ersten Jahr und bis zu etwa 1500 € ab dem vierten Jahr. De Reform erhöht diese Beträge ab 2024 um etwa 200 € monatlich im ersten Jahr des Heimaufenthalts und ca. 100 € in den folgenden Jahren.

  2023 ab 2024
Im 1. Jahr  5 % 15 %
Im 2. Jahr  25 % 30 %
Im 3. Jahr  45 % 50 %
Ab dem 4. Jahr  70 % 75 %


In Anbetracht der jährlich Kostensteigerungen in Pflegeeinrichtungen von zuletzt etwa 400 € der monatlichen Kosten kann die Leistungsverbesserung die jährliche Kostensteigerung nur ein wenig abmildern. Notwendige Lohnsteigerungen für Pflegekräfte und höhere Energie- und Sachkosten werden weiterhin zu Kostenerhöhungen führen.

Pflegeunterstützungsgeld ist ab 2024 jährlich möglich: Bisher war die Leistung nur einmal bei einem pflegebedürftigen Angehörigen möglich (§ 44a SGB XI). Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für Angehörige von Pflegebedürftigen, die aufgrund einer Notsituation in der häuslichen Pflege kurzfristig und ohne Ankündigung bis zu 10 Tage der Arbeit fernbleiben können. Lediglich ein Arzt muss die dringende Notwendigkeit und die bestehende oder einsetzende Pflegebedürftigkeit des Angehörigen rückwirkend bescheinigen. Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zahlt dann etwa 90 % des Nettolohns für die Tage aus, wenn der Arbeitgeber die Lohnzahlung nicht übernimmt.

Beim Aufenthalt eines pflegenden Angehörigen in einer stationären Reha-Einrichtung kann die Einrichtung die Mitversorgung der pflegebedürftigen Person anbieten und bekommt die Kosten dafür erstattet (neuer § 42a SGB XI). Die Kostenerstattung richtet sich nach den durchschnittlichen Kostenerstattungen für Kurzzeitpflege im Landkreis. Im Gesetzestext wird von einem Anspruch auf diese Leistungen gesprochen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Reha-Einrichtung die Versorgung der pflegebedürftigen Person sicherstellen kann. Ob eine Reha-Einrichtungen das kann (oder will), bleibt ihr überlassen. Kann die Mitversorgung von der Einrichtung nicht angeboten werden, wird auch ein Kurzzeitpflegeaufenthalt in einem Pflegeheim finanziert Vorteilhaft ist, dass alle Kosten einschließlich Unterkunft und Verpflegung wie auch notwendiger Anfahrts- und Rückfahrtkosten erstattet werden. Bei der sonst üblichen Kurzzeitpflege werden nur bestimmte Kostenanteile bis zu einer Grenze von 1.774 € übernommen. Zudem wird das Budget der Kurzzeitpflege-Leistung (§ 42) in diesem Fall gar nicht verwendet, es bleibt voll erhalten. Pflegegeld wird allerdings in der Zeit nicht wie bei der Kurzzeitpflege weitergezahlt.

Leistungsverbesserungen ab 2025:

  • Am 1.1.25 werden alle Leistungen der Pflegeversicherung um 4,5 % erhöht (neuer § 30 SGB XI). Dies betrifft somit sowohl alle Leistungen in der Häuslichkeit, die Tagespflegeleistung und die Leistungen für den Aufenthalt im Pflegeheim (stationäre Pflege). Am 1.1.28 sollen die Leistungen dann ein weiteres Mal orientiert an der Kerninflationsrate der zurückliegenden drei Jahre erhöht werden.
  • Ab 1.7.25 werden die Leistungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege erhöht und zusammengelegt (künftiger § 42b SGB XI): Derzeit betragen die Leistungen zusammengerechnet 3.386 € im Jahr (1.612 + 1.774 €). Von da an sind es dann 3.539 € (153 € mehr). Zudem werden beide Leistungen, die schon jetzt weitgehend ineinander übertragen werden können, ganz zusammengelegt als ein flexibel nutzbares Budget. Außerdem fällt die Wartezeit (Vorpflegezeit) von 6 Monaten für die Nutzung als Verhinderungspflegeleistung weg.

Alle diese Neuerungen sind im Ratgeber zur Pflegerversicherung eingearbeitet.

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